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Die private Altersvorsorge wird mit gestaffelten Zulagen und Steuervorteilen staatlich gefördert. Davon kann jeder profitieren, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Den monatlichen Vorsorgebeitrag legen Sie selbst fest.

Riester Rente

Die private Altersvorsorge wird mit gestaffelten Zulagen und Steuervorteilen staatlich gefördert. Davon kann jeder profitieren, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Den monatlichen Vorsorgebeitrag legen Sie selbst fest.

Ihr größtmöglicher Vorteil

  • in 2005 2% (maximal 1.050 Euro)
  • ab 2006 3% (maximal 1.575 Euro)
  • ab 2008 4% (maximal 2.100 Euro)

Ihres versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommes für die private Altersrente aufwenden. Die Fördergelder werden vom Staat direkt auf Ihren Vorsorge-Vertrag eingezahlt. Ehepaare können ihre Zulagen bündeln. Bei Familien kann pro Kind eine Kinderzulage hinzu kommen.
Sie können den Vorsorgebeitrag bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro im Jahr 2008 (1.050 Euro in den Jahren 2004/2005) als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Die Zulagen werden dann mit dem Steuervorteil verrechnet.

Förderung der privaten Vorsorge auf einen Blick

Jahr Grundzulage Zulage je Kind * Maximaler förderfähiger Beitrag**
2004/2005 76 EUR 92 EUR 1.050 EUR
2006/2007 114 EUR 138 EUR 1.575 EUR
ab 2008 154 EUR 185 EUR 2.100 EUR

Quelle: BMGS
* Angegeben sind die Höchstbeträge
** Maximaler Sonderausgaben-Abzug bei der Einkommenssteuer-Erklärung / Die persönliche Steuerersparnis ist abhängig von Ihrem individuellen Steuersatz

Wer erhält die staatliche Förderung?

Zum Kreis der Begünstigten zählen alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten:

Arbeitnehmer
Auszubildende
Versicherte im Erziehungsurlaub
Beamte
Angestellte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung
versicherungspflichtige Selbstständige
Wehr- und Zivildienstleistende
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
Ehegatten dieses Personenkreises, die selbst nicht pflichtversichert sind, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören

Selbstständige, Freiberufler und
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.