Wassersport-Haftpflicht
- der Antragsteller
- alle weiteren zum Führen des Wasserfahrzeuges berechtigten Personen
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden
- die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern
- Haftpflichtschäden, die sich bei der Teilnahme an Segelregatten ereignen
- die gesetzliche Haftpflicht des VN für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verunreinigung eines Gewässers einschl. des Grundwassers (Betriebliche Verunreinigungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz
- der Versicherungsschutz gilt weltweit
- in manchen Ländern bestehen für das Halten und Führen von Sportbooten eine Versicherungspflicht (z.B. in Italien und der Schweiz). Die blaue Versicherungskarte muss der Versicherungsnehmer vorher beim Versicherer ausfertigen lassen!

